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Sonderabgabe USV

Im Rahmen des KP17 hat der Kantonsrat der Einführung einer Sonderabgabe USV zugestimmt. Diese dient den Gemeinden zur Deckung von Sanierungskosten für durch Abfälle belastete Standorte, insbesondere wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

Die Sonderabgabe wird grundsätzlich von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben. Die rechtlichen Grundlagen bilden § 32a des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz und § 32a der Umweltschutzverordnung (USV). Gemäss diesen Bestimmungen wird die Sonderabgabe USV jährlich mit der definitiven Steuerrechnung erhoben. Es sind folgende Eckwerte zu beachten:

  1. Die Abgabe beträgt CHF 12.00 pro steuerpflichtige natürliche Person und juristische Person. Sie wird jährlich mit der definitiven Steuerrechnung erhoben.
  2. Bei natürlichen Personen wird für die Abgabepflicht an die Personalsteuer angeknüpft. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften schuldet jeder Partner eine Sonderabgabe. Bei natürlichen Personen wird die Sonderabgabe USV nur bei ganzjähriger Steuerpflicht bezogen (kein pro rata Bezug bei Tod oder Wegzug ins Ausland). Bei juristischen Personen hingegen wird die Sonderabgabe USV für jede Steuerperiode bezogen, d.h. auch bei unterjährigen Steuerperioden.
  3. Die Abgabe war auf 5 Jahre befristet. Diese wurde jedoch verlängert.